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Grundgesetz, Art.
21 (Parteien)
(1) Die Parteien
bei der politischen Willensbildung des
Volkes .
Ihre Gründung ist frei. Ihre innere
Ordnung muß demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die
Herkunft ihrer Mittel öffentlich
Rechenschaft geben.Verfassung
des Freistaates Bayern, Art. 13
(Abgeordnete, Verantwortung)
(1) Der Landtag
besteht aus den Abgeordneten des
bayerischen Volkes.
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des
Volkes, .
Sie sind nur ihrem Gewissen
verantwortlich und an Aufträge nicht
gebunden.
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